Genehmigungspflicht von Solar- und PV-Anlagen nach der Vereinfachung im Baurecht

27.01.2016 15:35

Genehmigungspflicht von Solar- und PV-Anlagen nach der Vereinfachung im Baurecht

Mit der Gesetzesänderung im Baugesetz zur Gestaltung von Solar-und Photovoltaikanlagen (§ 20 Abs. 2 BauG) wurde definiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Baubewilligungspflicht für die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken besteht. Die Anbringung von Solar‐ und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und

• die Anlage in die Dach‐ oder Wandfläche eingefügt wird, oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach‐ oder Wandfläche angebracht wird und über diese nicht hinausragt, oder

• im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

Dass ein Bauvorhaben frei ist bedeutet nur, dass es keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedarf – sonstige Bestimmungen des Baurechts, beispielsweise betreffend die Tragfähigkeit von Bauwerken, den Brandschutz, den Schutz vor Absturzunfällen oder den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen gelten trotzdem.

Empfehlenswert ist daher, dass sich Bauwerber vor der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Bauamt über baurechtliche Bestimmungen/Auflagen seitens der Gemeinde informieren.

27.01.2016